Vorstands-Newsletter COVID-19

Covid-19-Infektionen sollen so früh wie möglich erkannt werden, um die weitere Ausbreitung zu verhindern und um Zeit zu gewinnen. Unser Ziel ist zusätzlich, alle Praxen möglichst von Fällen freizuhalten, um die Regelversorgung nicht zu gefährden.

10.03.2020

Covid-19-Infektionen sollen so früh wie möglich erkannt werden, um die weitere Ausbreitung zu verhindern und um Zeit zu gewinnen. Unser Ziel ist zusätzlich, alle Praxen möglichst von Fällen freizuhalten, um die Regelversorgung nicht zu gefährden. Dies wird mit nachfolgendem Stufenkonzept erreicht. An mehreren Standorten im Land sind folgende Maßnahmen eingeleitet, die sukzessive in Kraft treten:

Corona-Verdachtsfälle:

  • Ein fahrender Corona-Dienst. Dieser entnimmt Nasen-Rachen-Abstriche bei nicht schwer erkrankten Patienten mit Krankheits- oder Kontaktverdacht nur auf Veranlassung der 116117. Der fahrende Dienst nimmt keine klinischen Untersuchungen vor und stellt ggf. nur eine vorläufige AU-Bescheinigung aus. Das Abstrichergebnis wird dem vom Patienten angegebenen Hausarzt zugeleitet.
  • Lokale Diagnostikzentren. Dies sind separate Räume - teils auch Zelte oder Container – zu denen Patienten mit Verdachtssymptomen von der 116117 geleitet werden, sofern Mobilität gegeben ist. Auch hier wird nicht klinisch untersucht, ggf. gibt es eine vorläufige AU-Bescheinigung. Der Hausarzt wird erfragt, an den das Laborergebnis geleitet wird.
  • Zu allen schwer erkrankten Patienten muss individuell das Vorgehen mit den Ärztlichen Beratern der 116117 abgesprochen werden.

Corona-Fahrdienst und Diagnostikzentren werden jetzt primär mit Schutzmaterialien ausgestattet. Sobald mehr Schutzmaterialien zur Ausgabe an Praxen zur Verfügung stehen, erhalten Sie weitere Nachricht.

Sonderregelung für sonstige Influenza-Fälle:

Patienten, die nach telefonischer Anamneseerhebung eine Grippeerkrankung mit nicht schwerer Symptomatik haben, können ohne Praxisbesuch eine AU-Bescheinigung für maximal sieben Tage erhalten. Diese Regelung ist eine neue BMVÄ-Regelung, sie gilt ab dem 10.03.2020 und zunächst bis Mitte April. In Abstimmung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband ist noch ein Übergangsverfahren zum Einlesen der eGK sowie zur Leistungsvergütung in allein telefonisch behandelten Fällen. Bitte nutzen Sie zunächst das Ersatzverfahren. Sofern es sich um Neupatienten handelt, ist die Neupatientenkennung zuzusetzen.

Ihre koordinierte Mitarbeit ist uns wichtig und in dieser Situation entscheidend!

Dr. Monika Schliffke und Dr. Ralph Ennenbach

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