Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V
Die Medizin entwickelt sich immer weiter, daher verpflichtet das Fünfte Sozialgesetzbuch alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten dazu, sich kontinuierlich fortzubilden. In einem Fünfjahreszeitraum müssen sie mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen. Der Nachweiszeitraum beginnt mit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit (Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung).
Fragen zu Ihrem Fortbildungszeitraum beantwortet Ihnen Ihre Kassenärztliche Vereinigung, senden Sie uns gern eine Mail an fortbildungspflicht@kvsh.de
Das Fortbildungspunktekonto wird von der Ärzte-, bzw. Psychotherapeutenkammer gepflegt. Auskunft erhalten Sie hier:
- Ärztekammer Schleswig-Holstein: Tel.: 04551 803 756 oder online unter http://akis.aeksh.de/
- Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein: Tel.: 0431 66 11 99 0 oder online: Anmelden | PKSH - Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein
Bereits im Jahr 2021 haben die Kammern und die Kassenärztiche Vereinigung Schleswig-Holstein eine Vereinbarung zum erleichterten und digitalen Datenabgleich zum Nachweis der gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung geschlossen. Einzige Voraussetzung ist die Zustimmung des Arztes/des Psychotherapeuten. Bei Nichterteilung des Einverständnisses obliegt es weiterhin dem Arzt oder Psychotherapeuten, die fristgerechte Meldung über die Erfüllung der Fortbildungspflicht an die KV sicherzustellen. Wie Sie dem Datenaustausch zustimmen, können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen:
Ärzte
| Im Onlineportal AKIS der Ärztekammer Schleswig-Holstein https://akis.aeksh.de/ müssen Sie in der Gesamtübersicht unter dem Profil der Einwilligung zur Datenweitergabe zustimmen. Nach erteilter Zustimmung erhält die KVSH automatisch die Information, wenn die Fortbildungspflicht erreicht wurde.
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Psychotherapeuten | Im Aus-, Fort- und Weiterbildungsbereich auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer www.pksh.de können Sie sich den „Antrag FB-Zertifikat“ downloaden. Wenn Sie dem Punkt „Datenübermittlung bei VertragspsychotherapeutInnen“ zustimmen, wird die KVSH automatisch informiert, dass die Fortbildungspflicht erfüllt wurde.
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Wird der Nachweis über den vorgeschriebenen Umfang der Fortbildung bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums nicht oder nicht vollständig erbracht, schreibt der Gesetzgeber gemäß § 95d SGB V Abs. 3, Satz 3 Sanktionen vor. Es ergeben sich folgende Konsequenzen:
- Kürzung der Honorarzahlungen für die auf den Nachweiszeitraum folgenden vier Quartale um 10 %, ab dem fünften Quartal um 25 %, bis zum Ablauf des Quartals in dem der vollständige Nachweis erbracht wurde
- Mögliche Entziehung der Zulassung oder Anstellung, wenn auch nach Ablauf der zweijährigen Nachholfrist der vollständige Nachweis nicht erbracht wird
Achtung: Bitte informieren Sie sich regelmäßig über den Fortbildungsstand Ihrer Angestellten, besonders bei Neueinstellungen! Es kostet Ihr Honorar!
- Benutzen Sie bei jeder besuchten Fortbildungsveranstaltung Ihren Barcode (bei den zuständigen Kammern erhältlich).
- Kontrollieren Sie Ihr Punktekonto regelmäßig, um sicherzustellen, dass alle besuchten Veranstaltungen verbucht wurden.
- Reichen Sie fehlende Teilnahmebescheinigungen rechtzeitig bei Ihrer Kammer ein.
- Fehlende Punkte können kurzfristig online erworben werden.
Bis zum Stichtag müssen mindestens 250 Punkte auf dem Punktekonto der Kammern sein.
Der Antrag auf Verlängerung der Fortbildungsfrist für Unterbrechungen, die länger als drei Monate andauern, ist schriftlich bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen.
Hierfür benötigen wir einen formlosen Antrag, der den Grund und den genauen Zeitraum der Unterbrechung enthält, sowie einen entsprechenden Nachweis (zum Beispiel ein ärztliches Attest, einen Bescheid über einen genehmigten Vertreter, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Krankentagegeldbescheinigungen, Mitteilung des Arbeitgebers über mindestens dreimonatige Ausfallzeit, Elterngeldbescheid, Geburtsurkunde, etc.).
Bei angestellten Ärzten und/oder Psychotherapeuten ist der Antrag vom anstellenden Arzt ebenfalls zu unterschreiben.
Alle durch die Corona-Pandemie beinträchtigten Fortbildungszeiträume (1. April 2020 bis 31. März 2022) wurden automatisch um bis zu 8 Quartale verlängert. In welchem Umfang Ihr Nachweiszeitraum betroffen ist, können Sie hier erfahren: fortbildungspflicht@kvsh.de
Bundesweiter Fortbildungskalender
- https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/fortbildung/fortbildungssuche/
- § 95d Sozialgesetz Buch (SGB V)
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/95d.html - Regelung der KBV zur Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB
https://www.kbv.de/media/sp/Fortbildungsregelung_der_KBV.pdf
Ansprechpartner
Tanja Glaw
04551 883 332
Stefanie Mertens
04551 883 204