Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V

Die Medizin entwickelt sich immer weiter, daher verpflichtet das Fünfte Sozialgesetzbuch alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten dazu, sich kontinuierlich fortzubilden. In einem Fünfjahreszeitraum müssen sie mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen. Der Nachweiszeitraum beginnt mit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit (Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung).

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Tanja Glaw

Stefanie Mertens

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