Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V
Die Medizin entwickelt sich immer weiter, daher verpflichtet das Fünfte Sozialgesetzbuch alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten dazu, sich kontinuierlich fortzubilden. In einem Fünfjahreszeitraum müssen sie mindestens 250 Fortbildungspunkte nachweisen. Der Nachweiszeitraum beginnt für alle, die erstmals ab dem 1. Juli 2004 zugelassen wurden, mit der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit (Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung).