Honorarkonten
Jede Betriebsstätte erhält von der Zulassungsabteilung durch die Zuordnung über das Arztregister eine entsprechende Betriebsstätten-Nummer. Sie ist gleichzeitig ausschlaggebend für die Honorarbuchhaltung und wird ergänzt mit dem Praxisstatus zur Honorarnummer gewandelt. Das heißt, dass je nach Konstellation der Betriebsstätte der Status der Honorarnummer aufsteigend geändert wird. Somit trennen wir die Buchungsvorgänge je nach Zeiträumen und Veränderungen in der Zusammensetzung der Praxismitglieder. Wir geben Ihnen gerne Auskünfte zu sämtlichen Buchungs- und Zahlungsvorgängen, die auf Ihrem Honorarkonto ersichtlich sind und stimmen gemeinsam mit Ihnen Zahlungen und Buchungen ab.
- Wir sind hauptsächlich für die Sachbearbeitung der Honorarkonten (Anlage Hk des Honorarbescheids) der Betriebsstätten von den Vertragsärzten zuständig. Jede Betriebsstätte erhält von der Zulassungsabteilung durch die Zuordnung über das Arztregister eine entsprechende Betriebsstätten-Nummer. Sie ist gleichzeitig ausschlaggebend für die Honorarbuchhaltung und wird ergänzt mit dem Praxisstatus zur Honorarnummer gewandelt. Das heißt, dass je nach Konstellation der Betriebsstätte der Status der Honorarnummer aufsteigend geändert wird. Somit trennen wir die Buchungsvorgänge je nach Zeiträumen und Veränderungen in der Zusammensetzung der Praxismitglieder.
- Wir geben Ihnen gerne Auskünfte zu sämtlichen Buchungs- und Zahlungsvorgängen, die auf Ihrem Honorarkonto ersichtlich sind und stimmen gemeinsam mit Ihnen Zahlungen und Buchungen ab.
Ihre Ansprechpartner im Team Mitgliederbereich für die Sachbearbeitung der Honorarkonten:
Honorarnummer: 01 01000 01 - 01 96999 99
- Cassandra Berg
Tel. 04551 883 452
E-Mail: cassandra.berg@kvsh.de Luisa-Sophie Lütgens
Tel.: 04551 883 465
E-Mail: luisa-sophie.luetgens@kvsh.de
Honorarnummer: 01 62000 01 - 01 62999 99, 01 77000 01 - 01 79999 99
- Maike Below
Tel. 04551 883 235
E-Mail: maike.below@kvsh.de
- Ihre Honorarabrechnung inkl. dem Honorarkonto und Ihre verbleibende Restzahlung erhalten Sie im vierten Monat nach Ablauf des Abrechnungsvierteljahres unverzüglich nach Abschluss der Abrechnungsarbeiten und Eingang der Zahlungen seitens der Kostenträger. Bei entstandener Honorarüberzahlung auf Ihrem Honorarkonto wird diese mit dem Quartalsabschluss automatisch ins nächste Buchungsquartal vorgetragen. Beispielhaft kann diese durch Belastungen von Nachberechnungen, Prüfungsbescheiden entstanden sein oder wenn Ihre Honorarsumme den Betrag der geleisteten Teilzahlungen nicht übersteigt. Um diese auszugleichen werden Sie zur Einzahlung aufgefordert. Es gibt außerdem die Möglichkeit sie durch zukünftige Honorare oder das Aussetzen bzw. die Reduzierung der Teilzahlungen zu verrechnen.
- Nachberechnungen zum Honorarbescheid für vergangene Zeiträume, beziehen sich immer auf den damaligen Stand der Praxis und somit auf die ehemalige Honorarnummer. Sie werden dem Honorarkonto im aktuellen Buchungsquartal belastet, auch wenn die Praxis beendet ist. In einem solchen Fall werden alle ehemaligen Vertragsärzte der Betriebsstätte zur Zahlung aufgefordert. Ergibt sich eine Gutschrift aus einer Nachberechnung für diese Praxis wird diese ebenfalls im laufenden Quartal verarbeitet und an die Bankverbindung der ehemaligen Betriebsstätte überwiesen.
- Für den Ausgleich einer hohen Überzahlung kann eine Ratenzahlungsvereinbarung gemäß Vorstandsbeschluss geschlossen werden. Bitte setzen Sie sich dazu mit dem jeweiligen Sachbearbeiter Ihres Honorarkontos in Verbindung.
- Damit Ihre Zahlungen pünktlich auf Ihrem Bankkonto der Praxis eingehen, benötigen wir rechtzeitig für jede Betriebsstätte die vollständigen und richtigen Angaben der Bankverbindung. Es ist zwingend notwendig sie in schriftlicher Form und mit allen Unterschriften der Kontoinhaber vorzulegen.
- Zu beachten ist, dass dies auch Gültigkeit hat, wenn sich die Bankverbindung oder die Zusammensetzung der Praxismitglieder einer Betriebsstätte ändert. Nur so können wir sicherstellen, dass die Ihnen zustehenden Gelder auf die von Ihnen bestimmten Bankkonten überwiesen werden. Sie werden von uns persönlich angeschrieben, wenn die passende Bankverbindung nicht vorliegt.
- Steht noch eine Auszahlung zu ihren Gunsten an, und das Bankkonto der Praxis ist bereits geschlossen, bitten wir Sie um schriftliche Mitteilung, wohin die Beträge gezahlt werden sollen. Liegt der KVSH eine Abtretungsanzeige an eine bestimmte Bank vor, bedarf es immer einer Zustimmung dieser Bank, wenn die Bankverbindung geändert werden soll. Bitte sprechen Sie uns an, sollten Sie hierzu Fragen haben.
Cassandra Berg
04551 883 452
Als zugelassener Vertragsarzt haben Sie die Möglichkeit, ein Sonderhonorar für den Praxisausfall bei Krankheit zu erhalten. Der Antrag auf Zahlung von Sonderhonorar bei Krankheit (Übergangsregelung) muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Erkrankung bei der KVSH - Abteilung Personal u. Finanzen- Mitgliederfachbereich eingereicht werden.
Das Sonderhonorar wird mit einem festgesetzten Höchstbetrag, ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit und bis zu einer Höchstdauer von 26 Wochen im Verlauf von zwei Krankheitsjahren gewährt.
Diese Übergangsregelung gilt bis zum 31.12.2026 für Antragsteller der Jahrgänge 1961 und älter.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Statut über die Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben der KVSH.
Cassandra Berg
04551 883 452
Als niedergelassener Vertragsarzt und Vertragspsychotherapeut, in Medizinischen Versorgungszentren tätiger Vertragsarzt oder ermächtigter Krankhausarzt bzw. Krankenhauspsychotherapeut besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss Praxisvertreter im Krankheitsfall zu erhalten. Der Antrag auf Zuschuss Praxisvertreter im Krankheitsfall und/oder Entbindung muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Erkrankung bei der KVSH - Abteilung Personal u. Finanzen - Mitgliederfachbereich - eingereicht werden.
Der Zuschuss wird mit einem festgesetzten Höchstbetrag an einen in Vollzeit tätigen Arzt bzw. anteilig bei einem in Teilzeit tätigen Arzt gewährt. Der Zuschuss wird ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit und maximal für 12 Wochen gewährt (höchstens 26 Wochen im Verlauf von zwei Krankheitsjahren) bzw. nach einer Entbindung für die Dauer der Mutterschutzfristen.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Statut über die Durchführung von Gemeinschaftsaufgaben der KVSH.
Cassandra Berg
04551 883 452
Im Falle einer Insolvenz und dem vorliegenden Beschluss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden entsprechende Maßnahmen zur Regelung des Zahlungsverkehrs getroffen. Das heißt, der Insolvenzverwalter teilt uns seine Zuständigkeit und die zu verwendende Bankverbindung mit. Ihm wird eine Kopie der Honorarabrechnung der Praxis, die sich im Insolvenzverfahren befindet, zugesandt. Möglicherweise hat die Bank der Praxismitglieder einen Anspruch auf einen Anteil des Honorars und die Zahlungen werden aufgeteilt. Bis dieses Verfahren endgültig abgewickelt ist, stellen wir den Modus der Teilzahlungen ein. Wir bitten die Vertragsärzte uns Ihre Fallzahlen zu melden, um eine Abschlagszahlung die dem Leistungsmonat genau zugeordnet wird, anzuweisen. Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird ggf. der Pfändungsbetrag an die Gläubiger manuell überwiesen, und wenn es nötig ist eine Reduzierung der Teilzahlung vorgenommen.
Sonja Lücke
04551 883 288
Mit der Aufnahme Ihrer Tätigkeit als Vertragsarzt in Ihrer eigenen Praxis haben Sie die Möglichkeit für den Anfangszeitraum von uns Abschlagszahlungen zu erhalten. Dafür melden Sie uns am Ende des Monats Ihre Patientenzahlen. Multipliziert mit dem Fallwert Ihrer Arztgruppe überweisen wir Ihnen 75 Prozent dieses Betrages. Für Neueinsteiger bei den Psychotherapeuten ist noch anzumerken, dass diese uns Ihre genehmigten Behandlungsfälle mit den entsprechenden EBM-Ziffern mitteilen.
Auf der Grundlage der letzten vier Honorarabrechnungen wird jeweils 1/16 der Gesamtsumme als gerundeter Teilzahlungsbetrag ermittelt. In der Regel werden die Teilzahlungen am 10. des Folgemonats für das laufende Quartal gezahlt. Damit sind ca. 75 Prozent des zu erwartenden Honorars abgedeckt. Mit der Erstellung der Honorarabrechnung wird dann die Restzahlung ebenfalls auf die Bankverbindung der Betriebsstätte überwiesen. Diese Zahlungen beziehen sich immer auf alle Praxismitglieder und angestellten Ärzte, die im jeweiligen Zeitraum in dieser Praxis tätig sind und waren. Wird ein Praxissitz übernommen, kann auch die Höhe der Teilzahlungen übernommen werden.
Möchten Sie in Ausnahmefällen eine Teilzahlung vorziehen, einen Anteil einer Teilzahlung oder der anstehenden Restzahlung vorab erhalten, so können wir diese Ausnahme sechs mal innerhalb von zwei Jahren gewähren und berechnen Ihnen jeweils für den Zeitraum bis zum eigentlichen Zahlungstermin Zinsen auf die Auszahlungssumme. Für weitere Ausnahmen möchten wir Sie bitten, eine Anfrage an unseren Vorstand, zu richten.
Wünschen Sie eine Änderung des Teilzahlungsbetrags oder haben Sie hierzu Fragen, können Sie sich gerne an die folgenden Sachbearbeiter aus unserem Team wenden. Sie nehmen auch die monatlichen Patientenzahlen/Behandlungsfälle je EBM-Ziffer für die Abschlagszahlungen entgegen.
Luisa-Sophie Lütgens
04551 883 465