Weitere Informationen
Hier finden Sie weitere Informationen zu verschiedenen Themen rund um die Abrechnung.
Mit Einführung des Abschnitts 37.2 im EBM zum 1. Juli 2016 ist die medizinische Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen gestärkt worden. Es wurden neue Gebührenordnungspositionen geschaffen, mit denen der zusätzliche Aufwand von Haus- und Fachärzten für eine koordinierte und strukturierte Versorgung von Pflegeheimbewohnern honoriert werden soll. In Schleswig-Holstein wurden keine Zuschläge gesamtvertraglich vereinbart. Die mit der stationären Pflegeeinrichtung als Abrechnungsvoraussetzung zur Abrechnung von Leistungen des Abschnitts 37.2 EBM zu schließenden Kooperationsverträge müssen die Anforderungen der Anlage 27 Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllen. Der Muster-Kooperationsvertrag kann eine Grundlage für Ihre Verhandlungen mit den stationären Pflegeeinrichtungen sein. Der Vertrag muss für die Anwendung im Einzelfall angepasst werden. Das Vertragsmuster stellt lediglich einen Vorschlag für eine vertragliche Regelung dar. Es wird empfohlen, Änderungen und Ergänzungen anwaltlich anpassen und prüfen zu lassen. Es wird keine Haftung für Schäden durch die Verwendung des Vertragsmusters übernommen.
Kooperationsnachweis
Um die Leistungen des Abschnittes 37.2 EBM abrechnen zu können, muss der Nachweis eines Kooperationsvertrages nach § 119b SGB V bei der KVSH eingereicht werden (KVSH, Abrechnungsabteilung, Bismarckallee 1-6, 23795 Bad Segeberg, E-Mail: abrechnung@kvsh.de, Fax: 04551 883 7322 ). Eine Kopie des Kooperationsvertrages ist ausreichend.
Gesetzlich versicherte Patienten sollen noch schneller einen Termin beim Arzt oder Psychotherapeuten bekommen. Dazu sieht das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, eine Fülle von Maßnahmen vor. In diesem Bereich stellen wir Ihnen die Neuerungen im Detail vor: Welche Fachgruppen sind von welcher Regelung betroffen? Wann treten die Änderungen in Kraft und wie werden sie vergütet?