IVM-Änderungen zum 1. Juli 2021

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur intravitrealen Medikamenteneingabe gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung IVM) wurde zum 1. Juli 2021 geändert.

27.10.2021

Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur intravitrealen Medikamenteneingabe gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung IVM) wurde zum 1. Juli 2021 geändert. Grund dafür ist, dass in der bisherigen Fassung der Zeitraum für Dokumentationsprüfungen bis Ende 2021 befristet war.
Wir stellen Ihnen nachfolgend kurz vor, was sich konkret gegenüber der bis zum 30. Juni 2021 gültigen Fassung geändert hat:

  • Der Zeitraum für die Überprüfung der Dokumentation wurde um weitere 3 Jahre, nunmehr bis zum 31. Dezember 2024 verlängert (vgl. § 6 Absatz 2).
  • In diesem Zusammenhang haben sich die Vertragspartner auch darauf verständigt, ab dem 1. Juli 2024 zu prüfen, ob insbesondere in § 6 (Überprüfung der ärztlichen Dokumentation) Anpassungen aufgrund der Aufnahme der proliferativen diabetischen Retinopathie (PDR) vorgenommen werden müssen.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung IVM finden Sie auf unserer Homepage unter www.kvsh.de → Praxis/Qualität und Fortbildung/Genehmigungspflichtige Leistungen/Intravitreale Medikamenteneingabe.

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