Potenzialerhebung:
Die Potenzialerhebung bedarf einer Genehmigung durch die KVSH und erfolgt durch besonders qualifizierte Fachärztinnen und Fachärzte. Auch Ärztinnen und Ärzte aus Krankenhäusern oder Privatpraxen können zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dazu berechtigt sind:
1. Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
2. Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie,
3. Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit,
4. Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs-Einheit
oder
5. weitere Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit.
6. Zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten sind auch Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation berechtigt.
Verordnung:
Zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege sind folgende Fachärztinnen und Fachärzte berechtigt und benötigen keine Genehmigung:
1. Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
2. Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie,
3. Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie
4. Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie
5. Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin
Hausärztinnen und Hausärzte bedürfen zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege eine Genehmigung. Diese wird auf Antrag erteilt, wenn bestätigt wird, dass Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten vorhanden sind oder sich innerhalb der nächsten sechs Monate angeeignet werden.