Genehmigungen

Hier können Sie die Genehmigungsvoraussetzungen und die entsprechenden Antragsunterlagen einsehen und downloaden. Unser Hinweis: Genehmigungen können nie rückwirkend erteilt werden. Sollten Sie an mehreren Standorten vertragsärztlich tätig sein, bedenken Sie, dass dafür ggf. zusätzliche Genehmigungen erforderlich sind.

Eine Liste der häufigsten genehmigungspflichtigen Leistungen für Ihr Fachgebiet finden Sie hier.

A

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Abklärung auffälliger Befunde zur Früherkennung des Zervixkarzinoms durch eine Differenzialkolposkopie (Abklärungskolposkopie) gesichert werden soll.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt in der Fußnote zur Ziffer 02311 die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung von Abtragungen ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß.

Die ATMP-Richtlinie inklusive Anhänge bestimmt die Anforderungen der Qualität zur Anwendung von innovativen Zell- und Gentherapien. Diese werden zur Behandlung von meist seltenen Erkrankungen eingesetzt.

Die Vereinbarung regelt die fachlichen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen sowie die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Akupunktur in der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Komplexversorgung ist ein Behandlungsprogramm für Erwachsene mit insbesondere schweren psychischen Erkrankungen. Die Patientinnen und Patienten werden von einem multiprofessionellen Team engmaschig und kontinuierlich betreut.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität ambulanter Operationen in der vertragsärztlichen Versorgung gesichert werden soll

Die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt unter anderem sowohl die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung von Apheresen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung als auch die Überprüfung und Genehmigung der Behandlungsindikation im Einzelfall.

Diese Vereinbarung regelt die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von arthroskopischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).

Die Verordnung außerklinische Intensivpflege erfolgt bei Patientinnen und Patienten mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege.

B

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität der Leistungen der Balneophototherapie gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung mittels Bade-PUVA-Therapie, synchroner oder asynchroner Photo-Sole-Therapie gesichert werden soll.

C

Vertrag zur besonderen Versorgung von Patienten mit chronisch-endzündlichen Darmerkrankungen (CED) gemäß §140a SGB V zwischen der KVSH und der BARMER im Benehmen mit der bng-Regionalgruppe in Schleswig-Holstein.
Dieser Vertrag soll helfen, die Behandlung von Patienten mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colitis ulcerosa) weiter zu verbessern.

Ziel des Vertrages zur besonderen Förderung ärztlicher Früherkennung und Verlaufskontrolle (CheckUp+) ist es, bei Patienten mit einer bestehenden chronischen Krankheit die Progression der Erkrankung zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen, indem bei bestimmten Indikationen gezielt auf Begleit- und Folgeerkrankungen untersucht wird.

D

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung ärztlich angeordneter in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen sowie in der Vertragsarztpraxis durch den nicht-ärztlichen Praxisassistenten (NäPa) gesichert werden soll.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der diagnostischen Positronenemissionstomographie (PET) und Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) bei vom Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassenen Indikationen bei onkologischen Fragestellungen gesichert werden soll.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Strukturqualität bei der Erbringung von Leistungen der Dialyse in der vertragsärztlichen Versorgung gesichert werden soll.

Ziel der Disease Management Programme ist die strukturierte Behandlung chronisch kranker Patienten mit Hilfe definierter Versorgungsprozesse auf der Basis individuell vereinbarter und dokumentierter Therapieziele.

Das DMP Asthma ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm für Patienten mit Asthma bronchiale. Ziel des Programmes ist es, den Behandlungsablauf und die Qualität der Versorgung für diese Patienten zu verbessern.

Der Vertrag DMP Brustkrebs regelt die strukturierte Behandlung für Patientinnen mit Brustkrebs.

Der Vertrag DMP Diabetes mellitus Typ 1 regelt die strukturierte Behandlung für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1.

Der Vertrag zum DMP Diabetes mellitus Typ 2 regelt die strukturierte Behandlung für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2.

Der Vertrag DMP KHK regelt die strukturierte Behandlung für Patienten mit KHK.

Das DMP Osteoporose ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm für Patienten mit Osteoporose. Ziel des Programmes ist es, den Behandlungsablauf und die Qualität der Versorgung für diese Patienten zu verbessern.

Der Vertrag DMP COPD regelt die strukturierte Behandlung für Patienten mit COPD.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung bei der Erbringung von Leistungen der Dünndarm-Kapselendoskopie zur Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen

E

In der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung wird die extrakorporale Stoßwellenlithotripsie (ESWL) geregelt.

F

Durch die im Rahmen der Früherkennungsuntersuchungen für Kinder geschlossenen Sonderverträge wird ein weiterführendes Versorgungsangebot im Interesse der jungen Patienten ermöglicht.

Ziel des Selektivvertrages mit dem BKK-Landesverband NORDWEST (und ggf. weiteren teilnehmenden Krankenkassen) ist das Erkennen einer COPD in einem frühen Stadium durch das COPD-Screening.
Patienten mit einer gesicherten COPD Diagnose werden von Haus- und Fachärzten gezielt betreut. Durch therapeutische Interventionen und präventive Maßnahmen soll der Krankheitsprozess positiv beeinflusst und langfristig eine Verschlimmerung des Krankheitsbildes mit schwerwiegenden Krankheitsverläufen abgewendet werden.

Ziel dieses Versorgungsvertrages ist, die Begleit- oder Folgeerkrankungen der Hypertonie zu vermeiden oder früher zu erkennen. Mithilfe des Vertrages soll eine bessere Versorgung bei der Diagnostik und frühzeitigen Behandlung von Gefäßerkrankungen und Nierenkrankheiten bei einer Hypertonie erfolgen.
Teilnehmen können Patienten der DAK Gesundheit, KKH, TK und des BKK Landesverbandes Nordwest.

Ziel des Versorgungsvertrages ist, die Begleit- oder Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus zu vermeiden oder früher zu erkennen. Der Vertrag dient der rechtzeitig erfolgenden Behandlung von Nervenerkrankungen, Störungen der Harnblasenfunktion, Gefäß- und Lebererkrankungen sowie Nierenkankheiten.
Teilnehmen können Patienten der DAK Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse Hamburg (KKH), Techniker Krankenkasse (TK) und Hanseantischen Krankenkasse (HEK).

Behandlung von Patienten mit einer Funktionsstörung der Hand gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM).

G

Diese Vereinbarung regelt die zusätzliche Vergütung für die Betreuung, Behandlung und Schulung von Patientinnen mit Gestationsdiabetes durch diabetologische Schwerpunktpraxen.

Der Vertrag „Gesund schwanger“ wurde nach § 140a SGB V mit verschiedenen Kassen geschlossen, um Frühgeburten zu vermeiden.

H

Dieser Vertrag wurde nach § 140a SGB V mit teilnehmenden BKK´n geschlossen, um Frühgeburten und infektionsbedingte Geburtskomplikationen zu vermeiden.

Bei den aufgeführten genehmigungspflichtigen Leistungen handelt es sich um eine statistische Auswertung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Dabei werden nur Genehmigungen berücksichtigt, die an mindestens 5 Ärzte und an mindestens 5% der Ärzte des Fachgebietes erteilt wurden. Die genauen fachlichen, apparativen, personellen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen regeln die jeweiligen Rechtsnormen.

Beim Sonderbedarf und bei Ermächtigungen kann das Leistungsspektrum der genehmigungspflichtigen Leistungen eingeschränkt sein.

Der Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung mit der Knappschaft wurde nach § 73b SGB V geschlossen, um eine qualitätiv bessere Versorgung und Koordinierung im hausärztlichen Sektor zu fördern und Kosten zu senken.

Ab dem 35. Lebensjahr haben gesetzlich Krankenversicherte im Abstand von zwei Jahren Anspruch auf die Hautkrebs-Früherkennungsuntersuchung. Einige Krankenkassen bieten ein ergänzendes Hautkrebsvorsorge-Verfahren für Versicherte unter 35 Jahren an.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit der die Qualität histopathologischer Untersuchungen im Rahmen des Hautkrebs-Screenings gesichert werden soll.

In dieser Vereinbarung werden der Kreis der Anspruchsberechtigten sowie die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung der behandelnden Vertragsärzte zu einer leitlinienorientierten Durchführung der oralen HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 20j SGB V gemäß dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik geregelt.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität der spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung gesichert werden soll.

Die Verträge regeln die Versorgung mit klassischer Homöopathie auf Grundlage des § 73c SGB V.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung bei Jugendlichen und Erwachsenen soll sicherstellen, dass die Steuerung und Durchführung der Betreuung von schwerhörigen Patienten mit Hörgeräten dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern soll sicherstellen, dass die Steuerung und Durchführung der Betreuung von schwerhörigen Patienten mit Hörgeräten dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der hyperbaren Sauerstofftherapie (HBO) zur Behandlung des diabetischen Fußsyndroms (DFS) gesichert werden soll.

I

Diese Vereinbarung regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der interventionellen Radiologie.

Diese Vereinbarung regelt die Anforderung an die fachliche Befähigung, die räumliche und apparativ-technische Ausstattung, die hygienischen Anforderungen und die Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der intraviterealen Medikamenteneingabe (IVM) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.

Diese Vereinbarung regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der invasiven Kardiologie.

K

Diese Vereinbarung regelt die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Kernspintomographie.

Diese Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie in der vertragsärztlichen Versorgung nachdem Einheitlichen Bewertungsmaßstabes.

Die Antragstellung und Genehmigungserteilung gemäß § 121a SGB V erfolgt über die Ärztekammer Schleswig-Holstein.

Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammo­graphie (Mammographie-Vereinbarung) ist eine Maß­nahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der kurativen Mammographie gesichert werden soll.

L

Diese Vereinbarung regelt die Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung Langzeit-elektrokardiographischer Untersuchungen.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (bPS) mittels Laser gesichert werden soll.

Das Lipödem zeichnet sich durch eine krankhafte Vermehrung von Fettgewebe vor allem an Armen und Beinen aus. Es kann allerdings gerade im Stadium III auch mit einer Adipositas verbunden sein. Die Erkrankung betrifft fast ausschließlich Frauen, die mit zunehmendem Schweregrad der Erkrankung deutlich in ihrem Bewegungsumfang eingeschränkt sind. Durch die als Liposuktion bezeichnete Absaugung des krankhaften Fettgewebes wird - häufig in mehreren Teileingriffen - versucht, eine Verbesserung der Bewegungsfähigkeit und damit eine Linderung der Beschwerden zu erreichen.

M

Der Vertrag hat das Ziel einen niedrigschwelligen, unbefangenen Erstkontakt für die frauenärztliche Beratung und Begleitung in einer sensiblen Lebensphase zu schaffen, wenn es um den ersten Besuch in einer Frauenarztpraxis geht.
Die Leistungen können nur bei Versichterten der beigetretenen Betriebskrankenkassen durchgeführt und abgerechnet werden.

Das Mammographie-Screening ist ein Programm zur Früherkennung von Brustkrebs für Frauen im Alter zwischen 50 und 75 Jahren.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt in der Präambel zum Abschnitt 30.2.1 die Voraussetzungen zu Durchführung und Abrechnung der Manuellen Medizin.

Diese Vereinbarung regelt die allgemeinen Anforderungen an die fachliche Befähigung, die Indikationsstellung, die Durchführung, Organisation und Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Angiographien mittels Magnet-Resonanz-Tomographie (MR-Angiographie) gesichert werden soll.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und zur ambulanten Eradikationstherapie von mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) besiedelten und infizierten Patienten sowie von Risikopatienten - im Folgenden MRSA-Leistungen genannt - gesichert werden soll.

N

Die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt unter anderem die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung von Neuropsychologischer Therapie.

Die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik/-therapie regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Nuklearmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung.

O

Ziel der Vereinbarung ist die Förderung der qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung. Dadurch wird in der vertragsärztlichen onkologischen Versorgung eine Alternative zur stationären Behandlung sichergestellt.

Die Durchführung und Abrechnung der Bestimmungen der otoakustischen Emissionen setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung voraus. Die Voraussetzungen sind in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung geregelt.

P

Ziel dieser Vereinbarung ist die Festlegung der Voraussetzungen für die besonders qualifizierte und koordinierte palliativ-medizinische Versorgung nach §87 Abs. 1b SGB V von schwerstkranken und sterbenden Menschen aller Altersgruppen in der letzten Phase ihres Lebens. Durch die Vereinbarung soll die bestehende ambulante Palliativversorgung durch eine besondere Qualifikation und verbesserte Koordination gestärkt werden, um Betroffenen ein Sterben zu Hause bzw. in selbst gewählter Umgebung bei bestmöglicher individueller Lebensqualität zu ermöglichen.

Diese Vereinbarung dient der Qualitätssicherung der photodynamischen Therapie (PDT) mit Verteporfin bei altersabhängiger feuchter Makuladegeneration mit subfovealer klassischer chorioidaler Neovaskularisation und bei subfovealer chorioidaler Neovaskularisation (CNV) aufgrund von pathologischer Myopie mit bestkorrigiertem Visus von mindestens 0,2 bei der ersten Indikationsstellung und einer Läsionsgröße von maximal 5400 Mikrometer.

Diese Vereinbarung regelt die Anforderungen an die fachliche Befähigung und apparative Ausstattung sowie die Anforderungen an die Indikationsstellung und an die Dokumentation als Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der PTK im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt im Abschnitt 30.4 EBM die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung von physikalisch-medizinischen Leistungen.

Die Psychosomatische Grundversorgung ist Bestandteil der Psychotherapie-Vereinbarung, dort sind die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung der Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Maßgabe des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) geregelt.

Gegenstand der Psychotherapie-Vereinbarung ist die Anwendung und Umsetzung von Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie.

Q

Mit QuaMaDi wird in Schleswig-Holstein seit 2001 eine qualitätsgesicherte, indikationsbasierte, kurative Brustkrebsdiagnostik im Sinne eines ganzheitlichen Diagnostikprozesses angeboten.

Zentrales Instrument ist eine strukturierte interdisziplinäre Zusammenarbeit aller beteiligten Arztgruppen (Gynäkologen, Radiologen, Pathologen und ermächtigte Ärzte in Kliniken (Referenzzentren).

Eine unabhängige Zweitbefundung aller durchgeführten Mammographieaufnahmen und - falls notwendig - eine unabhängige Drittbefundung und ggf. Abklärungsdiagnostik in einem von vier regionalen Referenzzentren zeichnen QuaMaDi aus.

Für die Teilnahme an QuaMaDi benötigen Sie eine Genehmigung der KVSH.

Mit der Digitalisierung des QuaMaDi-workflows müssen neben den fachlichen Nachweisen zum Erhalt der Genehmigung auch die technischen Anforderungen zur Teilnahme zwingend erfüllt sein, um Zugriff auf die digitale Fallakte der Patientin zu erhalten, um Bilder einsehen oder versenden zu können oder Befunde einzustellen.

R

Diese Vereinbarung regelt die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der diagnostischen Radiologie.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Rhythmusimplantat-Kontrolle (Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers und/oder eines Kardioverters beziehungsweise Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie) gesichert werden soll.

S

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen in der vertragsärztlichen Versorgung gesichert werden soll.

Diese Vereinbarung dient der Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Versorgung chronisch Schmerzkranker im Rahmen der vertragsärztlichen Leistungserbringung.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt in der Präambel zum Abschnitt 4.2.4 die Voraussetzungen zu Durchführung und Abrechnung der Sozialpädiatrie.

Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der Förderung einer qualifizierten interdisziplinären sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen.

Die Soziotherapie-Richtlinie regelt Voraussetzung, Art und Umfang der Versorgung mit Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung spezieller laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen. Genehmigungspflichtig sind Laborleistungen des Abschnitts 32.3 sowie der entsprechenden Leistungen aus Abschnitt 1.7 EBM.

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität der Versorgung von geriatrischen Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung durch Vertragsärzte, ermächtigte Krankenhausärzte und ermächtigte Einrichtungen gesichert werden soll.

Die Vereinbarung zur Strahlendiagnostik/-therapie regelt unter anderem die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Strahlentherapie in der vertragsärztlichen Versorgung.

Die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt unter anderem die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger.

T

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz durch ein ärztliches telemedizinisches Zentrum (TMZ) gesichert werden soll.
Das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im Sinne dieser Vereinbarung ist ein datengeschütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt.

Ziel dieses Vertrages ist die qualitativ hochwertige ambulante Versorgung von Kindern zwischen dem zweiten und siebten Lebensjahr durch den Einsatz der Tonsillotomie und damit die Vermeidung nicht notwendiger stationärer Eingriffe. Gilt nur für Versicherte der Bahn-BKK.

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt in der Präambel zum Abschnitt 8.3 die Voraussetzungen zu Durchführung und Abrechnung der transurethralen Therapie mit Botulinumtoxin.

U

Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit der die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik gesichert werden soll.

V

Diese Vereinbarung regelt die Anforderungen an die fachliche Befähigung, die apparative Ausstattung, die Indikationsstellung, die Durchführung und die ärztliche Dokumentation als Voraussetzung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Vakuumbiopsie in der vertragsärztlichen Versorgung.

Z

Die Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität zytologischer Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gesichert werden soll.
Die mikroskopische Untersuchung von Zellen in einem Zellabstrich vom Gebärmutterhals (Pap-Test) erfolgt hier zur früh- bzw. rechtzeitigen Entdeckung von Krebs und dessen Vorstadien.

Durch eine zweite ärztliche Meinung sollen medizinisch nicht notwendige planbare Eingriffe vermieden werden. Dem Patienten wird damit die Möglichkeit zur partizipativen Entscheidungsfindung gegeben. Ausgenommen sind Operationen die aufgrund bösartiger Erkrankungen notwendig werden, zum Beispiel Gebärmutterkrebs oder Tumoren der Gaumen- und/oder Rachenmandeln.

Ä

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt die Voraussetzungen zur Beschäftigung eines nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) gemäß Kapitel 38.3

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