Allgemeine Kernspintomographie:
Selbstständige Indikationsstellung, Durchführung und Befundung folgender kernspintomographischer Untersuchungen unter Anleitung eines für die Weiterbildung in der Kernspintomographie befugten Arztes:
- Diagnostische Radiologie (1.000 Untersuchungen Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenke, Abdomen, Becken)
- Kinderradiologie (200 Untersuchungen von Kindern, davon 100 Untersuchungen des Gehirns und des Rückenmarks)
- Neuroradiologie (1.000 Untersuchungen des Schädels und Spinalkanals)
- Nuklearmedizin (500 Untersuchungen).
- Mindestens 24 Monate ganztägige Tätigkeit in der kernspintomographischen Diagnostik unter Anleitung. Auf diese Tätigkeit kann eine zwölfmonatige Tätigkeit in der computertomographischen Diagnostik unter Anleitung eines für die Weiterbildung in der Kernspintomographie befugten Arztes angerechnet werden.
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium - diese müssen Sie nicht nachweisen, wenn Sie eine Weiterbildung in einem Fachgebiet haben, mit dem die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Kernspintomographie-Vereinbarung erfüllt werden.
Kernspintomographie der Mamma:
- Erfüllung der in § 4 Kernspintomographie-Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen für die allgemeine Kernspintomographie im Gebiet Diagnostische Radiologie.
- Erfüllung der fachlichen und apparativen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Röntgenmammographie und Mammasonographie gemäß den Vereinbarungen zur Strahlendiagnostik und -therapie sowie zur Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.
- Selbstständige Durchführung und Befundung kernspintomographischer Untersuchungen der Mamma bei mindestens 200 Patienten mit mindestens 50 Prozent histologisch gesicherten Befunden unter Anleitung eines für die Weiterbildung in der Kernspintomographie befugten Arztes.
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium