Röntgendiagnostik
Für Fachärzte für Radiologie oder Diagnostische Radiologie
- Vorliegen der Fachkunde im Strahlenschutz
- Die fachlichen Qualifikation gilt durch Vorlage ausreichender Zeugnisse als nachgewiesen
Für fachärztlich tätige Ärzte, die eine Weiterbildung in der fachgebietsbezogenen Röntgendiagnostik nach der Weiterbildungsordnung erworben haben gilt:
- Vorliegen der Fachkunde im Strahlenschutz für den beantragten Bereich
- Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der fachgebietsspezifischen Röntgendiagnostik durch eine Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung und durch Vorlage ausreichender Zeugnisse
- Soweit eine Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung nicht stattgefunden hat, muss durch Vorlage ausreichender Zeugnisse nachgewiesen werden, in welchen Tätigkeitszeiten in der diagnostischen Radiologie unter Anleitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes in verschiedenen Organbereichen tätig gewesen ist und
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Computertomographie
Fachärzte für Radiologie
- Soweit die Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildung in der Computertomographie den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der jeweiligen computertomographischen Diagnostik vorschreibt, gilt die fachliche Qualifikation durch die Vorlage ausreichender Zeugnisse als nachgewiesen
- Vorliegen Fachkunde im Strahlenschutz für die Computertomographie.
- Soweit eine Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung nicht stattgefunden hat, muss durch Vorlage ausreichender Zeugnisse nachgewiesen werden, in welchen Tätigkeitszeiten der Antragsteller unter Anleitung eines zur Weiterbildung ermächtigten Arztes tätig gewesen ist und
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium (Einzelheiten in § 7 Abs. 2 der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
Knochendichtemessung (DXA)
Für Ärzte mit Weiterbildung nach (Muster) Weiterbildungsordnung ab 2003:
- Vorliegen der Fachkunde im Strahlenschutz
- Selbstständige Durchführung von 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie in der Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbstständiger Einstellung des Gerätes und selbstständiger Befundung
Für Ärzte mit Weiterbildung nach (Muster) Weiterbildungsordnung vor 2003:
- Vorliegen der Fachkunde im Strahlenschutz
- Mindestens zwölfmonatige ständige Tätigkeit in der radiologischen Skelettdiagnostik auf die eine bis zu sechsmonatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Skelettdiagnostik angerechnet werden kann
- Selbstständige Durchführung von 50 Untersuchungen unter Anleitung eines nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie in der Knochendichtemessung qualifizierten Arztes mit selbstständiger Einstellung des Gerätes und selbstständiger Befundung
- erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium