Diese Vereinbarung regelt die Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung Langzeit-elektrokardiographischer Untersuchungen.
Die Berechnungsfähigkeit entnehmen Sie bitte der Präambel Ihres Facharztkapitels des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs.
Eingehende Kenntnisse in der Elektrokardiographie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörungen unter erschwerten Bedingungen (z. B. bei Artefakt-Überlagerung) zu erkennen.
Nachweis von mindestens 100 kontinuierlich aufgezeichnete Langzeit-EKG-Untersuchungen, einschließlich Auswertung und Beurteilung, selbständig durchgeführt.
Es müssen apparative Voraussetzungen erfüllt werden (gem. Abschnitt B der Qualitätssicherungsvereinbarung von Langzeit-EKG-Untersuchungen).