Abtragung von Nekrosen
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt in der Fußnote zur Ziffer 02311 die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung von Abtragungen ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß.
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelt in der Fußnote zur Ziffer 02311 die Voraussetzungen zur Durchführung und Abrechnung von Abtragungen ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß.