Ambulante Operationen
Viele chirurgische Eingriffe können heute ambulant durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise Arthroskopien, Kataraktoperationen und Biopsien.
Für Durchführung und Abrechnung der meisten Leistungen ist eine Genehmigung durch die Abteilung Qualitätssicherung der KVSH erforderlich.
Aktuell
Neuerungen im Zusammenhang mit dem ambulanten Operieren: EBM und AOP-Katalog zum 1. Juli angepasst
Im EBM Kapitel 31 finden sich die für Vertragsärzte vereinbarten Gebührenordnungspositionen für ambulante Operationen, Anästhesien, prä- und postoperativen sowie orthopädisch-chirurgisch konservative Leistungen. Im Anhang 2 zum EBM werden diese Leistungen nach Operations- und Prozedurenschlüssel sortiert aufgelistet – inklusive Angabe der entsprechenden Pauschalen für die ambulante Operation, Anästhesie sowie die postoperative Überwachung und Behandlung.
Alle Leistungen des EBM Kapitels 31 werden in Schleswig-Holstein extrabudgetär (aMGV) vergütet.
Weitere Informationen
Die Leistungen aus dem Katalog zum AOP-Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V (Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzenden Eingriffe im Krankenhaus) können auch von niedergelassenen Ärzten mit entsprechender Genehmigung abgerechnet werden.
Eine extrabudgetäre (aMGV) Vergütung der Leistungen erfolgt in Schleswig-Holstein, wenn die Leistungen mit der Kennung "88115" und mit dem entsprechenden OPS gekennzeichnet werden.
Änderungen im Abschnitt 2 des Katalogs zum AOP-Vertrag ab 1. Juli 2024
- KBV-Praxisnachrichten
- Änderungsvereinbarung mit neuem Abschnitt 2 (eingestellt am 28.06.2024)
Den aktualisierten AOP-Katalog finden Sie in Kürze unter: www.kbv.de/html/2755.php#content2870.
Weitere Informationen
Wichtig für Anästhesisten
Werden im Zusammenhang mit Leistungen aus den Abschnitten 1 und 2 des Katalogs zum AOP-Vertrag nach § 115b SGB V Anästhesien aus dem EBM-Kapitel 5 (05320, 05330, 05331, 05341) oder EBM-Kapitel 31.5 erbracht, sind diese für eine extrabudgetäre Vergütung mit dem entsprechenden OPS und der Fallkennung 88115 zu kennzeichnen.
Werden im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Abschnitt 3 des Katalogs zum AOP-Vertrag nach § 115b SGB V Anästhesien aus dem EBM-Kapitel 5 (05320, 05330, 05331, 05341) erbracht, sind diese für eine extrabudgetäre Vergütung mit der Fallkennung 88115 sowie der dem Eingriff zugrunde liegenden Gebührenordnungsposition (im Feld 5036) zu kennzeichnen.
Seit dem Jahr 2015 werden einige Leistungen, die direkt im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Katalog zum AOP-Vertrag erbracht werden, extrabudgetär vergütet. Dazu zählen beispielsweise die Grund- und Versichertenpauschalen, Sonographien und Röntgenaufnahmen.
Die Nebenleistungen sind in Anlage 2 zur Honorarvereinbarung geregelt und im folgenden Katalog aufgeführt:
Grundvoraussetzungen für die Abrechnung der Nebenleistungen
Die Nebenleistungen können abgerechnet werden von
- Operateuren, die die ambulante Operation oder den stationsersetzenden Eingriff persönlich durchführen und über die KVSH abrechnen.
- Anästhesisten, die die Anästhesie zur o.g. Operation oder dem stationsersetzenden Eingriff persönlich durchführen und über die KVSH abrechnen.
- Hausärzten, die auf Überweisung eines Schleswig-Holsteinischen Arztes eine prä- oder postoperative Leistung, die im Zusammenhang mit einer der o.g. Leistungen steht, erbringen und diese über die KVSH abrechnen.
Die Nebenleistungen sind für eine extrabudgetäre Vergütung mit folgender Tagkennung zu versehen
- 88115A für präoperative Leistungen
- 88115B für intraoperative Leistungen
- 88115C für postoperative Leistungen
Weitere Informationen zu den Nebenleistungen
Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung vieler ambulanter Operationen ist eine Genehmigung durch die Abteilung Qualitätssicherung.
Vordrucke für den Antrag zur Teilnahme sowie weitere Informationen zur Genehmigung finden Sie auf der Seite der Abteilung Qualitätssicherung.
Sachkosten beim ambulanten Operieren werden entweder über den EBM, die Sprechstundenbedarfsvereinbarung oder direkt zwischen Arzt und Kasse abgerechnet.
- Änderungen Abschnitt 2 AOP-Katalog, neue GOP 02344 und Anhang 8 EBM (17. Juli 2024)
- Ambulantisierung (10. Januar 2024)
- Zuschläge für ambulantes Operieren (4. Januar 2024)
- OP-Datum bei postoperativer Behandlung / OPS-Angabe beim Simultaneingriff (7. Dezember 2023)
- Operationen: Weitere Leistungen im 3-Tages-Zeitraum möglich (23. Mai 2023)
- Abrechnung von Mehrkosten für Sonderlinsen (30. März 2023)
- Ambulantes Operieren ab 1. Januar 2023 (2. Januar 2023)
- Umsetzung Finanzstärkungsgesetz: Weiterentwicklung ambulantes Operieren (Vorabinfo 15. Dezember 2022)
- Postoperative Nachbehandlung nach AOP gemäß § 115b SGB V (9. März 2022)
- Wegegeld für Anästhesisten bei GOP 05230 (18. März 2021)
- Abrechnung zahnärztlicher Narkosen bei Zusammenarbeit mit MKG (18. März 2021)
- Abrechnung von Simultaneingriffen (24. Februar 2020)
- Postoperative Nachbehandlung nach AOP gemäß § 115b SGB V (13. März 2017)
- Kennzeichnung von Anästhesien aus EBM Kapitel 5 (18. Januar 2016)
- Zahnchirurgische Eingriffe mit Anästhesie (7. Dezember 2015)
- Zahnbehandlung unter Narkose - Anästhesiologische Leistungen (3. Dezember 2015)
- Kennzeichnung von Narkosen zur Zahnbehandlung bei Patienten mit geistiger Behinderung (7. September 2015)
- Anästhesien im Zusammenhang mit Leistungen der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (7. September 2015)
- Änderung Krankentransporte (29. Juli 2015)
Ihre Ansprechpartner
Bei Fragen zur Genehmigung bzw. zu Teilnahmevoraussetzungen wenden Sie sich bitte an die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung Qualitätssicherung.
Bei Abrechnungsfragen wenden Sie sich bitte an das Info-Team der KVSH:
Info-Team
04551 883 883