42. Impf-Update
STIKO-Empfehlung vom 15. Februar 2022 – Abrechnung 4. Impfung – Heimimpfungen – Wichtiger Hinweis zur Meldung der Impfsurveillance über eKVSH – Meldungen zur Quarantäne – Genesenen-Zertifikate – Neue Testverordnung – Wann Test mit Muster 10c, wann mit ÖGD-Schein?
STIKO-Empfehlung vom 15. Februar 2022
Die STIKO hat ihre durch Pressemeldung vom 3. Februar angekündigte Empfehlung veröffentlicht. Darin befinden sich neue tabellarische Impfschemata bei homologen und heterologen Impfungen sowie zum Vorgehen bei Kombination von Impfungen und COVID-Erkrankungen. Sie finden die Empfehlung unter www.kvsh.de/corona.
Abrechnung 4. Impfung
Für die Abrechnung der 4. Impfung bei dem von der STIKO empfohlenen Personenkreis sind keine neuen Pseudoziffern erforderlich. Bitte rechnen Sie die 4. Impfung wie die 3. Impfung ab.
Impfstoff | Indikation | Pseudoziffer |
Comirnaty | allgemein | 88331R |
| Medizin. Personal | 88331X |
| Pflegeheimbewohner | 88331K |
Spikevax | allgemein | 88332R |
| Medizin. Personal | 88332X |
| Pflegeheimbewohner | 88332K |
Heimimpfungen
In Ergänzung zum 41. Impf-Update zur Viertimpfung in Heimen teilen wir Ihnen mit, dass die KVSH analog des Verfahrens im September darum bittet, dass sich impfende Ärzte bereit erklären, auch für Kollegen Impfungen in Heimen mit zu übernehmen, wenn diese aus organisatorischen Gründen ihre Heimpatienten nicht selbst impfen können. Die KVSH wird dann wieder eine Vermittlung vornehmen, wobei wir nur Anfragen vermitteln, die innerhalb von 30 Minuten vom Praxisstandort aus zu erreichen sind. Interessierte Ärzte melden sich bitte im ekvsh-Portal an unter dem Menüpunkt: Auffrischungsimpfungen in Einrichtungen. Grundsätzlich würde vorher eine telefonische Kontaktaufnahme erfolgen.
Wichtiger Hinweis zur Meldung der Impfsurveillance über eKVSH
Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass alle impfenden Stellen verpflichtet sind, die tägliche Impfsurveillance gemäß Paragraf 4 der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) durchzuführen. Vertragsärztliche Praxen melden die Surveillance-Daten im eKVSH-Portal.
Wie bereits mitgeteilt, stand die KVSH wegen Differenzen zwischen Surveillance-Zahlen und Abrechnungszahlen in Kontakt mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG). Es konnte erreicht werden, dass Nachmeldungen der Impfsurveillance in begründeten Fällen zeitnah zum Impftag erfolgen dürfen, was auch in die Kommentierung der ImpfVO aufgenommen wurde. Die KVSH hält es nun für tolerabel, wenn in entsprechend begründeten Fällen Nachmeldungen innerhalb von 7 Tagen (=zeitnah) erfolgen. Das eKVSH-Portal wird angepasst, sodass Meldungen zukünftig für 7 Tage rückwirkend erfolgen können (bisher waren es 3 Tage), wenn es in Ausnahmefällen erforderlich ist. Eine Nachmeldung darüber hinaus ist ausgeschlossen. Nicht in diesem 7-Tage-Fenster getätigte Meldungen können nicht im Rahmen der Abrechnung vergütet werden.
Meldungen zur Quarantäne
Die KVSH erinnert, im Fall von Quarantäne bitte umgehend eine Abwesenheitsmeldung im Portal einzustellen.
Genesenen-Zertifikate
Sofern Sie oder Apotheken ungeimpften Personen ein Genesenen-Zertifikat ausstellen, ist dies aus technischen Gründen nur für sechs Monate möglich. Praxen und Apotheken können die betreffenden Personen nur auf die deutsche Sonderregelung hinweisen.
Neue Testverordnung
Das BMG hat am 12. Februar 2022 eine neue Testverordnung in Kraft gesetzt, die für asymptomatische Personen gilt. Entgegen einem Referentenentwurf und entgegen öffentlichen Erklärungen sind keine Änderungen bzgl. Ansprüchen oder Priorisierung von PCR-Testungen enthalten. Der Anspruch auf einen PCR-Bestätigungstest nach einem positiven Antigentest bleibt unverändert. Als Handlungsleitfaden wird auf eine Novelle der Nationalen Teststrategie hingewiesen, die wir Ihnen auf der KVSH-Website zur Verfügung stellen.
Weitere Änderungen:
Nach einem positiven PCR-Test werden in Laboren keine weiteren Tests zur Abklärung von Virusvarianten mehr vorgenommen, Personen mit einer Meldung der Corona-Warn-App in Bezug auf „erhöhtes Risiko“ gelten nicht mehr als Kontaktpersonen und haben nur Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest.
Wann Test mit Muster 10c, wann mit ÖGD-Schein?
Muster 10C: Für symptomatische Personen
- Feld Diagnostische Abklärung ankreuzen
- Erst- oder weitere Testung ankreuzen
- In den Feldern Risikomerkmale das Zutreffende ankreuzen
- Kreuz setzen, wenn die Person mit der Datenübertragung in die CWA einverstanden ist
- Telefonnummer eintragen – den unteren Teil des Laborauftrages der getesteten Person mitgeben
Muster OEGD: Für asymptomatische Personen
- Test-VO ankreuzen (das Feld Selbstzahler ist nicht für Privatversicherte, regionale Sondervereinbarungen gibt es in Schleswig-Holstein nicht)
- Ankreuzen, ob Kontaktperson oder Ausbruchsgeschehen (§§ der Test-VO)
- Ankreuzen, ob Untergebracht in Einrichtung oder Tätigkeit in Einrichtung
- Felder zur CWA gelten nicht mehr
- Kreuz setzen, wenn die Person mit der Datenübertragung in die CWA einverstanden ist
- Telefonnummer eintragen – den unteren Teil des Laborauftrages der getesteten Person mitgeben
Bitte besorgen Sie sich über die Formularausgabe die jeweils aktuellen Formulare, es gilt jetzt das Formular 8.2021