Abrechnungsnewsletter

Start der Webinare der Abrechnungsabteilung - Kontroll-AABR: Änderung der GOP 01706 - Intravitreale Medikamenteneingabe - Videosprechstunde: Änderung des Nachweises - Mobile Kartenterminals für Psychotherapeuten - Tamoxifen-Lieferengpass - Fortbildungspflicht: Verlängerung der Frist aufgrund der Corona-Pandemie

21.02.2022

Start der Webinare der Abrechnungsabteilung

Unter dem Titel: „Abrechnung? Endlich verständlich!“ startet die Abrechnungsabteilung ein Angebot an Webinaren. In kurzen Vorträgen referieren Experten der Abrechnungsabteilung der KVSH zu Sachthemen und geben praxisrelevante Hinweise sowie Ausblicke in die nahe Zukunft.

Am 30. März 2022 starten wir mit einem Webinar für Medizinische Fachangestellte und einem Webinar für Vertragsärzte und Psychotherapeuten, das am 6. April 2022 stattfinden wird.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Unsere aktuellen Themen sowie weitere Informationen zur Anmeldung finden Sie im KVSH-Terminkalender unter www.kvsh.de/termine. Nutzen Sie die Möglichkeit und besuchen Sie unser Webinar. Der Vorteil: Sie bleiben auf diesem Weg über wichtige Praxisthemen auf dem Laufenden – von überall aus, ob direkt an Ihrem Arbeitsplatz, von zu Hause oder auch von unterwegs.

Alles, was Sie benötigen, ist ein PC, ein Tablet oder ein Smartphone. Wir empfehlen darüber hinaus einen Kopfhörer mit eingebautem Mikrofon, denn unsere KVSH-Webinare finden live statt und dienen dem direkten Austausch mit Ihnen.

Kontroll-AABR: Änderung der GOP 01706

Aufgrund unterschiedlicher zeitlicher Vorgaben zum Neugeborenen-Hörscreening in der Kinder-Richtlinie und in der GOP 01706 bestehen Schwierigkeiten hinsichtlich der Abrechnung, wenn die GOP erst im Rahmen der U4 oder U5 veranlasst und durchgeführt wird. Gemäß dem obligaten Leistungsinhalt der GOP 01706 sollte die Durchführung der Kontroll-AABR möglichst am selben Tag, spätestens bis zur U2 erfolgen. Entsprechend der ersten Anmerkung zur GOP 01706 konnte die Untersuchung in Ausnahmefällen spätestens bis zur U3 durchgeführt werden. Entsprechend dem § 54 Absatz 3 der Kinder-Richtlinie hat sich der die U3, U4 beziehungsweise U5 durchführende Arzt zu vergewissern, dass das Neugeborenen-Hörscreening dokumentiert wurde. Ist die Durchführung der Untersuchung nicht dokumentiert, so hat er die Untersuchung zu veranlassen sowie Durchführung und Ergebnis zu dokumentieren. Im Rahmen der Vereinheitlichung sind zum 1. Januar 2022 die von den Vorgaben der Kinder-Richtlinie abweichenden zeitlichen Beschränkungen im obligaten Leistungsinhalt der GOP 01706 entfallen und die erste Anmerkung ist gestrichen worden.

Intravitreale Medikamenteneingabe

Im Rahmen der aktuellen Überprüfung der Leistungen für die intravitreale Medikamenteneingabe hat der Bewertungsausschuss (BA) festgestellt, dass durch die Zunahme von beidseitigen Eingriffen, die Analyse zukünftig getrennt für einseitige und beidseitige Eingriffe vorzunehmen ist. Aus diesem Grund wird die bis zum 31. Dezember 2021 befristete Änderung der Bewertungen der GOP 06334, 06335, 31371 bis 31373 und 36371 bis 36373 vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 fortgeführt. Der BA wird bis zum 30. Juni 2022 getrennte Ziel-Punktzahlvolumina für einseitige und beidseitige Eingriffe festlegen sowie die dann gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen an den Bewertungen der Leistungen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschließen.

GOP

Bezeichnung der Leistung

Bewertung

01.01.2022 bis 31.12.2022

06334

Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten nach Eingriff am rechten Auge

129 Punkte

06335

Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten nach Eingriff am linken Auge

129 Punkte

31371

Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1 am rechten Auge

1.683 Punkte

31372

Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1 am linken Auge

1.683 Punkte

31373

Intraocularer Eingriff der Kategorie Z9 an beiden Augen

2.216 Punkte

36371

Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1 am rechten Auge

807 Punkte

36372

Intraocularer Eingriff der Kategorie Z1 am linken Auge

807 Punkte

36373

Intraocularer Eingriff der Kategorie Z9 an beiden Augen

1.065 Punkte

Videosprechstunde: Änderung des Nachweises

Praxen, die Videosprechstunde anbieten, weisen gemäß 1.4 Kapitel II des EBM ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nach, dass sie einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen. Bisher wurden die vom Videodienstanbieter ausgestellten Zertifikate/Bescheinigungen in Papierform oder per Fax an die Abrechnungsabteilung geschickt.

Um Ihnen den erforderlichen Nachweis zu erleichtern, haben wir das Verfahren auf eine digitale Erfassung umgestellt. Sie können die Nutzung der Videosprechstunde im eKVSH-Portal www.ekvsh.de unter der Rubrik „Genehmigungsanträge / Videosprechstunde“ per Klick anzeigen. Alle gültigen Videodienstanbieter sind im Onlineportal aktuell zur Auswahl hinterlegt. Nutzen Sie gerne auch die Suchfunktion nach Produkt und Anbieter. Sie müssen lediglich das entsprechende Produkt auswählen und den Starttermin der Nutzung eintragen. Das ausgestellte Zertifikat des Videodienstanbieters muss nicht mehr bei der KVSH eingereicht werden, sondern ist in der Praxis aufzubewahren. Bitte bedenken Sie, dass die Zertifizierung Ihres Videodienstanbieters mit einem Gültigkeitsdatum zu versehen ist. Prüfen Sie bitte daher regelmäßig, ob Ihr Zertifikat noch gültig ist, und tragen Sie bei Bedarf das neue gültige Zertifikat im Onlineportal ein.

Sollten Sie Ihr Videosprechstundensystem bereits länger nutzen, so möchten wir Sie bitten, die Daten ebenfalls im eKVSH-Portal zeitnah nachzutragen, damit die Abrechnungsberechtigung für die Videosprechstunde seine Gültigkeit behält.

Mobile Kartenterminals für Psychotherapeuten

Vertragsärzte und -psychotherapeuten haben seit dem 1. Oktober 2021 gemäß TI-Finanzierungsvereinbarung Anspruch auf die Finanzierung eines mobilen Kartenterminals, wenn

  • eine Leistung aus dem Komplex für probatorische Sitzungen im Gruppensetting (GOP 35163 bis 35169) oder
  • eine Leistung aus dem Komplex für die Gruppenbehandlung (GOP 35173 bis 35179) oder
  • eine Gruppentherapie aus dem EBM-Kapitel 35.2.2 oder
  • ein Besuch im Rahmen einer probatorischen Sitzung im Krankenhaus (GOP 01410K und 01413K)

durchgeführt und abgerechnet wird.

Es ist zu beachten, dass jedes mobile Kartenterminal einen weiteren Praxisausweis (SMC-B Smartcard) benötigt. Hierfür wird in jedem Quartal eine Betriebskostenpauschale gezahlt. Die Finanzierung wird mit dem Quartal, in dem der Anspruch entsteht, automatisch ausgezahlt.

Tamoxifen-Lieferengpass

Der Wirkstoff Tamoxifen ist zurzeit nur sehr eingeschränkt in Deutschland erhältlich. Nach Rücksprache mit der AOK Nord/West kann der Wirkstoff über die internationale Apotheke bezogen werden.

Fortbildungspflicht: Verlängerung der Frist aufgrund der Corona-Pandemie

Die Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung wird für Ärzte und Psychotherapeuten aufgrund der Coronavirus-Pandemie um ein weiteres Quartal bis zum 31. März 2022 verlängert. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einer entsprechenden Anfrage der KBV zugestimmt. Die Verlängerung der Nachweispflicht zur fachlichen Fortbildung nach § 95d SGB V gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter: KVSH/Qualitätssicherung, Team QM, Ansprechpartner: Timo Dröger, Tel.: 04551 883 637 und Anna-Sofie Reinhard, Tel.: 04551 883 527.

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