Abrechnungshinweise (24.03.2020)

AU-Bescheinigung per Telefon ausgeweitet - Folgerezepte und Überweisungen: GOP 40122 für Porto befristet abrechnungsfähig- Bundesgesundheitsminister Jens Spahn dankt den Niedergelassenen - KVSH-Newsletter verpasst?

24.03.2020

AU-Bescheinigung per Telefon ausgeweitet - Folgerezepte und Überweisungen: GOP 40122 für Porto befristet abrechnungsfähig- Bundesgesundheitsminister Jens Spahn dankt den Niedergelassenen - KVSH-Newsletter verpasst?

AU-Bescheinigung per Telefon ausgeweitet

Vertragsärzte dürfen Patienten ab sofort bis zu 14 Tage am Telefon krankschreiben. Neu ist zudem, dass unter die Regelung auch Patienten fallen, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Voraussetzung ist immer, dass es sich um leichte Beschwerden der oberen Atemwege handelt. Damit können Patienten im Verdachtsfall zu Hause bleiben und müssen nicht wegen der bloßen Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit extra in die Praxis kommen. Gleichzeitig soll das Risiko für eine Ausbreitung des Virus reduziert werden. Sollte bei einem Patienten mit Infektionsverdacht eine Labordiagnostik (nach RKI-Kriterien) erforderlich sein, informiert der Arzt ihn darüber, wo er sich testen lassen kann. Der Arzt muss außerdem darauf hinweisen, dass der Patient unverzüglich einen Arzt aufsucht – nach telefonischer Anmeldung –, falls es ihm gesundheitlich schlechter geht. Die Regelung zur telefonischen AU ist bis zum 23. Juni 2020 befristet.

Abrechnung

  • Versicherten- bzw. Grundpauschale und GOP 40122 für das Porto, wenn der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte
  • GOP 01435 und GOP 40122 für das Porto, wenn der Patient in dem Quartal weder in der Praxis war noch einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte

Verwendung der eGK

Auch für die telefonische AU-Bescheinigung benötigen Ärzte für die Abrechnung die Versichertenstammdaten des Patienten. Hierbei gibt es folgende drei Konstellation:

1. Der Patient war in dem Quartal in der Praxis und die elektronische Gesundheitskarte wurde eingelesen. Die Versichertendaten liegen bereits vor.

2. Der Patient ist der Praxis bekannt, war in dem Quartal aber nicht da. Die Praxis übernimmt die Versichertendaten aus der Patientenakte.

3. Der Patient ist unbekannt, er war noch nicht in der Praxis. Das Praxispersonal erfragt am Telefon die Versichertendaten und pflegt sie händisch ein: Name des Versicherten, Wohnort des Versicherten (PLZ), Geburtsdatum des Versicherten, Krankenkasse, Versichertenart (Mitglied, Familienversichert, Rentner)

Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).


Folgerezepte und Überweisungen: GOP 40122 für Porto befristet abrechnungsfähig

Aufgrund des steigenden Bedarfs für nicht persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der Bewertungsausschuss festgelegt, dass den Ärzten für Arzneimittelrezepte und andere Verordnungen sowie Überweisungen die Portokosten für den Versand mit 0,90 Cent erstattet werden. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020. Praxen dürfen bei medizinischer Notwendigkeit ihren Patienten Folgerezepte, Folgeverordnungen und Überweisungen per Post zusenden. Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass der Patient im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Arztpraxis persönlich vorstellig war. Da es sich um bekannte Patienten handelt, gilt für das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) das übliche Verfahren: Findet in einem Quartal ausschließlich telefonischer Kontakt statt, übernehmen Ärzte die Versichertendaten aus der Patientenkartei. Die Vorlage der eGK ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Konkret umfasst sind von der getroffenen Regelung

  • Folge-Arzneimittelverordnungen (auch BtM-Rezepte),
  • Verordnungen einer Krankenbeförderung (Muster 4),
  • Überweisungen (Muster 6 und 10) und
  • Folgeverordnungen für die häusliche Krankenpflege (Muster 12) sowie für Heilmittel (Muster 13, 14, und 18).

Ärzte rechnen für den Versand des Wiederholungsrezeptes, des Überweisungsscheines oder einer anderen Verordnung die GOP 40122 ab. Die in den Allgemeinen Bestimmungen 7.1 EBM getroffene Regelung, dass Versand- und Transportkosten grundsätzlich in den Gebührenordnungspositionen enthalten sind, wird somit übergangsweise ausgesetzt.


Bundesgesundheitsminister Jens Spahn dankt den Niedergelassenen

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sprach den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten große Anerkennung für ihren außergewöhnlichen Einsatz bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie aus. Sie finden seinen Brief wie alle anderen Informationen zum Thema „Corona“ unter www.kvsh.de/coronavirus   


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