Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung: Übergangslösung zur Nutzung von Muster 39 ab 1. März 2020
Im Newsletter vom 19. Dezember 2019 berichteten wir über die Neufassung des Muster 39 (Krebsfrüherkennung Zervix-Karzinom).
Im Newsletter vom 19. Dezember 2019 berichteten wir über die Neufassung des Muster 39 (Krebsfrüherkennung Zervix-Karzinom).
Das Formular bildet allerdings nur die Beauftragung von Leistungen im Rahmen des Primärscreenings ab, nicht aber die Leistungen zur Abklärungsdiagnostik auffälliger Befunde. Aus diesem Grund ist perspektivisch geplant, das Muster entsprechend anzupassen, wobei die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bestrebt ist, die Häufigkeit von Änderungen gering zu halten. Daher haben die Partner des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) eine Übergangsregelung beschlossen, nach der ab dem 1. März 2020 die für die differenzierte (Teil-)Beauftragung von Primärscreening oder Abklärung erforderlichen Informationen nach vereinbarten Codes in der ersten Zeile des Freitextfeldes „Gyn. Diagnose“ abgebildet werden können. In den Vordruckerläuterungen der Anlage 2 BMV-Ä wurden folgende bundeseinheitliche Codes vereinbart, mit denen eine eindeutige Beauftragung im Rahmen der Übergangsregelung möglich ist:
Code | Beauftragung |
P-HPV | nur HPV-Test im Primärscreening |
P-Zyto | nur zytologische Untersuchung im Primärscreening |
P-KoTest | Ko-Test im Primärscreening |
A-HPV | nur HPV-Test in der Abklärung |
A-Zyto | nur zytologische Untersuchung in der Abklärung |
A-KoTest | Ko-Test in der Abklärung |
In den kommenden Monaten werden weitere Erfahrungen aus der Nutzung des neuen Musters 39 gesammelt. Die KBV wird diese Erfahrungen gemeinsam mit den Berufsverbänden und dem GKV-Spitzenverband auswerten und das Muster 39 dem Bedarf entsprechend anpassen. Es ist geplant, eine überarbeitete Fassung des Formulars spätestens im Laufe des Jahres 2021 einzuführen.