Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung

Zum 1. Juli 2020 gibt es verschiedene Anpassungen der Psychotherapie-Vereinbarung. Die Veränderungen betreffen insbesondere die Schaffung weiterer Voraussetzungen für die Einführung der Systemischen Therapie bei Erwachsenen in der vertragsärztlichen Versorgung.

18.06.2020

Systemische Therapie bei Erwachsenen

Ab dem 1. Juli 2020 ist die Systemische Therapie als neues Psychotherapieverfahren im EBM abgebildet. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Beschluss vom 22. November 2019 die Systemische Therapie für Erwachsene als neues Psychotherapieverfahren und das Mehrpersonensetting als spezifische Anwendungsform der Systemischen Therapie in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen. Für die Abrechnung wurden neue Gebührenordnungspositionen (GOP) für die Einzel- und Gruppentherapie in das Kapitel 35 EBM aufgenommen:

 

Therapieverfahren

 

Einzeltherapie

Gruppentherapie

Systemische Therapie

KZT 1

 

KZT 2

LZT

Bewertung

KZT

LZT

Teilnehmer

Bewertung

35431

35432

35435

922 Punkte

35703

35713

3

916 Punkte

 

35704

35714

4

772 Punkte

35705

35715

5

686 Punkte

35706

35716

6

628 Punkte

35707

35717

7

586 Punkte

35708

35718

8

556 Punkte

35709

35719

9

532 Punkte

 

Im Zusammenhang mit der Abbildung des Mehrpersonensettings im EBM sind Anmerkungen zu den GOP 35150 und 35152 im Abschnitt 35.1 aufgenommen worden. Probatorische Sitzungen und die Akutbehandlung sind auch bei Durchführung der Leistungen im Mehrpersonensetting berechnungsfähig. Bei der Akutbehandlung beträgt die Mindestdauer in diesem Fall 50 Minuten.

Nachweis der fachlichen Befähigung

Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Systemischen Therapie als Einzelbehandlung bei Erwachsenen kann gemäß § 5 Absatz 9 bzw. § 6 Absatz 8 der Psychotherapie-Vereinbarung bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt werden:

Ärztliche Psychotherapeuten

  • Berechtigung zum Führen der Bezeichnung Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder der Zusatzbezeichnung Psychotherapie (einschließlich entsprechender Facharztbezeichnungen nach dem Recht früherer Weiterbildungsordnungen) und
  • Weiterbildungszeugnis, aus dem sich ergibt, dass eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie bei Erwachsenen erworben wurden

Psychologische Psychotherapeuten

  • Fachkundenachweis gemäß § 95c SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung mit Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Systemischen Therapie bei Erwachsenen oder
  • Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Systemische Therapie“

Übergangsbestimmungen bis 30. Juni 2026

Liegen keine entsprechenden Weiterbildungszeugnisse vor, kann die Qualifikation in Systemischer Therapie bei Erwachsenen durch entsprechende Bescheinigungen oder Zeugnisse der zuständigen Ärztekammer bzw. Psychotherapeutenkammer nachgewiesen werden (§ 20 Absatz 9 bzw. Absatz 10 Psychotherapie-Vereinbarung).

Die Bescheinigung oder das Zeugnis für ärztliche Psychotherapeuten müssen beinhalten, dass eingehende Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie bei Erwachsenen erworben wurden. Bei Psychologischen Psychotherapeuten muss zusätzlich bescheinigt werden, dass Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Systemischen Therapie bei Erwachsenen gleichwertig mit der Zusatzbezeichnung „Systemische Therapie“ gemäß Muster-Weiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer erworben wurden. Dies gilt nur, wenn keine Zusatzweiterbildung in Systemischer Therapie bzw. Übergangsregelungen zur Anerkennung gemäß der Weiterbildungsordnung der zuständigen Psychotherapeutenkammer bestehen. Systemische Therapie kann auch als Gruppenbehandlung durchgeführt werden. Hierfür muss der Nachweis der zuständigen Kammer beinhalten, dass die Systemische Therapie als Gruppenbehandlung im Rahmen der Aus- und Weiterbildung mit erworben worden ist.

Ein Antragsformular finden Sie auf unserer Internetseite unter www.kvsh.de/praxis/qualitaet-und-fortbildung/genehmigungspflichtige-leistungen/psychotherapie. Bei Fragen zum Antragsverfahren steht Ihnen Katharina Studt unter der Telefonnummer 04551 883 423 zur Verfügung.

Zusatzkontingente für Bezugspersonen in der Akutbehandlung

In der Psychotherapie-Vereinbarung wurde die Regelung zur Einbeziehung von Bezugspersonen in der Psychotherapeutischen Akutbehandlung angepasst und Kontingente für die Kinder- und Jugendlichenbehandlung sowie für die Personengruppe der Menschen mit geistiger Behinderung erweitert. Damit stehen ab 1. Juli 2020 bei der Akutbehandlung von Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit geistiger Behinderung für die Einbeziehung der Bezugspersonen bis zu sechs zusätzlichen Einheiten à 25 Minuten je Krankheitsfall zur Verfügung. Das Verhältnis ist auf maximal eine Einheit für den Einbezug der Bezugspersonen je 4 Einheiten des Patienten begrenzt und entspricht somit gleichartigen Regelungen in der Richtlinienpsychotherapie.

Erweiterte Abrechnungsmöglichkeiten bei Psychodiagnostischen Testverfahren

Ab 1. Juli 2020 können in der Langzeittherapie in allen Psychotherapieverfahren Testverfahren nach den GOP 35600 bis 35602 insgesamt bis zu siebenmal anstatt der bisherigen fünfmal berechnet werden. Diese gelockerte Beschränkung bezieht sich lediglich auf die Durchführung und Abrechnung von Testverfahren während einer Psychotherapie (ab der ersten bewilligten Sitzung). Vor Beginn einer Psychotherapie sind allein die Regelungen des EBM ausschlaggebend (EBM Abschnitt 35.3).

Neue Formulare ab 1. Juli 2020

Alle Formblätter der Psychotherapie-Vereinbarung wurden überarbeitet. Ab dem 1. Juli 2020 müssen diese verpflichtend verwendet werden. Alte Formblätter, Umschläge oder Leitfäden dürfen nicht aufgebraucht oder weiterhin genutzt werden. Die Änderungen in den PTV-Formblättern beziehen sich insbesondere auf folgende Themenbereiche:

  • Einführung der Systemischen Therapie bei Erwachsenen (neue Ankreuzfelder)
  • Anpassungen an neue Regelungen (z.B. 6-Monats-Frist vor Akutbehandlung)
  • QR-Codes für vereinfachtes Scannen in den Krankenkassen
  • Möglichst geschlechtsneutrale Sprache

Eine Übersicht der wichtigsten Veränderungen finden Sie unter www.kvsh.de/praxis/abrechnung-und-honorar/abrechnung.

Informationspflicht

Die Psychotherapie-Vereinbarung sieht Änderungen in den Informationspflichten vor:

  • Krankenkassen müssen ab dem 1. Juli 2020 wieder eine Mitteilung über ihre Leistungspflicht auch in der Kurzzeittherapie an die Therapeuten versenden.
  • Die KVSH muss ab dem 1. Juli 2020 die Adressen der Praxen im Verzeichnis der Therapeuten den Krankenkassen zur Verfügung stellen und bei mehreren Adressen den Vertragsarztsitz kennzeichnen. Die Betriebsstätte war auch bisher schon in den Verzeichnissen gemäß § 59 Bundesmantelvertrag-Ärzte enthalten.
  • Therapeuten müssen ab dem 1. Juli 2020 die Beendigung einer Richtlinientherapie gemäß § 15 der Psychotherapie-Richtlinie mit einer Zusatzziffer in der Abrechnung kennzeichnen.

Kennzeichnung des Therapieendes ab 1. Juli 2020

Die Verpflichtung zur Anzeige des Therapieendes besteht weiterhin und ist Voraussetzung für die Durchführung einer Rezidivprophylaxe. Statt des bürokratischen Versands des Formblatts PTV 12 ist ab dem 1. Juli 2020 hierfür die Übermittlung einer Kennzeichnung über die Quartalsabrechnung vorgesehen.

Folgende Kennzeichnungen sind zu verwenden:

Kennzeichnung

Bezeichnung

88130

Kennzeichnung für Beendigung einer Psychotherapie nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie ohne anschließender Rezidivprophylaxe

88131

Kennzeichnung für Beendigung einer Psychotherapie nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie mit anschließender Rezidivprophylaxe

Die Übermittlung muss nach § 10 Absatz 5 der Psychotherapie-Vereinbarung „unverzüglich“, also im entsprechenden Quartal des Therapieendes, möglichst zum Zeitpunkt der letzten Sitzung, erfolgen.

Alle Newsletter der KVSH finden unter www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/newsletter.

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